Foto: Grüne Fraktion Sachsen

Gesetzentwurf zu starr, aber Rechtsverordnung Brandschutz für Sonderbauten möglich – Hier können Sie etwas für die Sicherheit in Sachsen tun, Herr Wöller!

Rede des Abgeordneten Valentin Lippmann zur zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktion LINKE: „Gesetz zur Verbesserung des Brandschutzes in Sonderbauten im Freistaat Sachsen“ (Drs. 6/9753)
74. Sitzung des Sächsischen Landtags, 27. Juni, TOP 3

– Es gilt das gesprochene Wort –

Herr Präsident, meine Damen und Herren,

es ist für uns alle eine Horrorvorstellung, dass in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder Kindergarten ein Feuer ausbricht und Menschen diese Orte nicht schnell genug verlassen können, weil sie krank, schwach oder sonst eingeschränkt mobil sind. Bricht ein Feuer in solchen Einrichtungen aus, ist die Zahl der Verletzten oder gar Toten erwartbar ungleich höher als bei anderen Bränden.

Der Gesetzgeber ist sich dieser besonderen Gefahr bewusst gewesen, als er in §51 der Sächsischen Bauordnung geregelt hat, dass die Bauaufsichtsbehörde besondere Anordnungen bei Sonderbauten treffen kann, um die Gefahren für die Bewohner, Opfer eines Feuers zu werden, zu minimieren. Generell sind Gebäude nach §§3 und 14 Sächsische Bauordnung so zu errichten, umzubauen oder zu nutzen, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Dem Anliegen des Gesetzentwurfs, im Bereich des Brandschutzes keine Ausnahmen bei ausgewählten Sonderbauten zuzulassen, wie sie §51 der Sächsischen Bauordnung derzeit noch vorsieht, können wir GRÜNEN durchaus etwas abgewinnen. Auch wir sehen die Notwendigkeit, dass automatische Feuerlöschanlagen, Brandmeldeanlagen und Anlagen zur Rauchableitung, Brandschutzkonzepte und Brandschutzbeauftragte vorhanden sind.

Nach der Anhörung dieses Gesetzentwurfs im Innenausschuss haben wir uns allerdings gefragt, ob es tatsächlich einer solchen gesetzlichen Regelung bedarf und inwieweit die damit verbundenen Eingriffe in das Eigentumsrecht rechtfertigt werden können, ohne dass eine Ausgleichsregelung getroffen wird.

Prof. Grigoleit hat mich in seinen Ausführungen durchaus überzeugt, als er darlegte, dass es für verbindlichere Kriterien in Sachsen auch andere Lösungen als das Gesetz gibt – nämlich Rechtsverordnung oder ermessensleitende Richtlinien – und das andere Bundesländer von diesen Möglichkeiten durchaus Gebrauch gemacht haben. Warum das in Sachsen nicht der Fall ist, konnten uns auch die sachverständigen Feuerwehrleute in der Anhörung nicht sagen. Einig waren sie sich darin, dass es verbindlichere Regelungen braucht, aber auch darüber, dass ihnen die Regelungen mit dem Gesetzentwurf der LINKEN zu pauschal sind und zu wenig auf den Einzelfall bezogen umgesetzt werden können. Mehrere Sachverständige hatten daher in der Anhörung vorgeschlagen, für die jeweiligen spezifischen Sonderbauten gesonderte Regelungen in einer Rechtsverordnung zu schaffen.

Problematisiert wurde in der Anhörung auch die Umsetzung dieser Regelung bei Bestandsbauten, in denen Pflegeeinrichtungen untergebracht sind. Der Brandrat Uwe Restetzki aus Görlitz vermutete, dass die Kosten für die Anpassungen nach diesem Gesetzentwurf nicht bei den angegebenen 50 Euro je Quadratmeter blieben, müsste man das Gesetz umsetzen. Hierfür fehlt aber eine aus verfassungsrechtlichen Gründen im Gesetz vorzusehende Ausgleichregelung.

Liebe LINKE, sie haben nachgebessert und die Übergangsfrist zur Erfüllung der Vorgaben wesentlich länger gefasst. Das ist wichtig. Bei den entstehenden Kosten jedoch lassen sie die Nutzer bestehender Sonderbauten allein.

Ich hätte darüber hinaus von der starren Regelung in §51 und §87 Abstand genommen und die Ermächtigung zur Verordnung dahingehend angepasst, dass verbindlichere Regelungen auch im Wege der Rechtsverordnung möglich sind.

Wir werden uns daher bei der Abstimmung enthalten, aber zugleich die Forderung an das Innenministerium richten, durch Rechtsverordnung – mit entsprechender Anpassung der Ermächtigungsgrundlage – deutliche Verbesserungen des Brandschutzes in solchen Sonderbauten zu erreichen, in denen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Personen, die sich nicht selbst retten können leben. Mit solchen Maßnahmen können Sie, Herr Innenminister, wirklich einmal etwas für ein sichereres Leben in Sachsen tun, ohne dabei die Bürgerrechte unter Beschuss zu nehmen.

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