Fachhochschule Meißen − Gesetzentwurf weist viele Mängel auf

– Es gilt das gesprochene Wort –

Sehr geehrter Herr Präsident,
Sehr geehrte Damen und Herren,

wenn Geschäftsleute ihr Unternehmen umfirmieren, haben sie dazu in der Regel sehr gute Gründe. Es ist für eine einmal etablierte Marke eher ungünstig, wenn ihr Name verschwindet und durch einen neuen ersetzt wird. Als Konsument oder Nutzer fragt man sich, ob das jetzt noch dasselbe Unternehmen ist, der Eigentümer gewechselt hat und damit vielleicht auch die gewohnte Qualität abhanden gekommen ist.
Die nunmehr mit diesem Gesetzentwurf geplante Umfirmierung der „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen, Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen“ in kurz „Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum“ wird damit begründet, dass der Hochschulstandort Meißen gestärkt werden soll und der alte Name als zu lang empfunden wird.

Wir GRÜNEN halten diese Umbenennung für nicht besonders klug. Hochschule Meißen – Fortbildungszentrum? Werden dort Porzellanmaler aus- und fortgebildet? Mit dem Gesetz verschwindet ein etablierter Name, der ganz konkret bezeichnet hat, in welchen Bereichen die Fachhochschule ausbildet und exzellente Arbeit leistet. Der Name stand für gut ausgebildete Fachkräfte für die öffentlichen Verwaltung und Gerichte. Vor dem Hintergrund der lapidaren Begründung ist eine solche Änderung einfach schade und vor allem unnötig.

Grundsätzlich begrüßen wir die mit der Neuregelung vorgenommenen Anpassungen des Rechts der Fachhochschule an das sächsi­sche Hochschulrecht. Gleichwohl geht die Anpassung zu weit, wenn es in § 11 Absatz 1 Satz 2 beispielsweise heißt, dass der Rektor die Beschlüsse der Organe (Rektorat, Senat, Hochschulrat) vollziehe. Richtigerweise hätte man diese Regelung einschränken müssen, denn dem Hochschulrat sind gar keine Befugnisse eingeräumt, die in einem Beschluss münden könnten.

Bedauerlich finden wir auch, dass gerade im Bereich der Studentenvertretung keine Anpassung an das Hochschulfreiheitsgesetz stattgefunden hat. Die Studentenvertretung hat damit keine eigene Rechtsfähigkeit, sie wird nicht finanziert und ihr wurden auch keine Aufgaben zugewiesen. Uns fehlt insbesondere die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewußtseins. Das wäre gerade in den aktuellen Zeiten ein wichtiger Auftrag gewesen.

Nicht zuletzt ist der vorgelegte Entwurf geprägt von einer Sprache des letzten Jahrhunderts. Von der rein maskulinen Bezeichnung der „Studenten“ ist man zwar auch im Hochschulfreiheitsgesetz noch nicht weggekommen, zumindest wird dort jedoch versucht, den neutraleren Begriff der „Studentenschaft“ zu etablieren. Endgültig rückständig ist die Verwendung des Begriffs „behinderte Studenten“. Aber hier hat nicht nur die Staatsregierung sondern offenbar auch der Beauftragte der Sächsischen Staatsregierung für Belange von Menschen mit Behinderungen geschlafen. Herr Innenminister, vielleicht können Sie mal Teile ihrer Referatsleiter das SMS besuchen lassen, damit man sich dort mal über Inklusion informiert. Oder sie beschäftigen ihre Abteilung 6 mal mit Fragen der Sprache bei Gesetzgebung – auch eine Form der Staatsmodernisierung.

Insgesamt werden wir uns bei diesem Gesetzentwurf daher enthalten.

Rede zur zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Staatsregierung ‚Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung‘
41. Sitzung des Sächsischen Landtags, 28. September 2016, TOP 6, Drs. 6/5079

Gesetz der Landesregierung zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung

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