Zensusgesetz – Datenschutzrechtlich erforderliche Trennung von Verwaltung und Statistik wird gewährleistet

Redebeitrag des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNISGRÜNE) zum Gesetzentwurf der Staatsregierung: „Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 im Freistaat Sachsen (Sächsisches Zensusausführungsgesetz – SächsZensAG)“ (Drs 7/6667)

34. Sitzung des 7. Sächsischen Landtags, Mittwoch, 21.07.2021, TOP 6

– Es gilt das gesprochene Wort

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

der vorliegende Gesetzentwurf regelt die Umsetzung des Bundesgesetzes zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022. Damit dient der Zensus der Erfüllung von Berichtspflichten gegenüber der EU, der Feststellung der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner von Bund, Länder und Kommunen sowie der Gewinnung von Grunddaten für das Gesamtsystem der amtlichen Statistik.

Der Zensus dient aber auch der Gewinnung von Strukturdaten über die Bevölkerung, die für politische Entscheidungen von Bund, Ländern und Kommunen erforderlich sind. Was beim Zensus mit Zahlen beginnt, endet nicht selten als Grundlage für die Verteilung von Geld.

Zu diesem Zweck werden in erster Linie Daten von Meldebehörden, Daten über Personen, die im Ausland arbeiten, und Daten der Bundesagentur für Arbeit zusammengeführt. Zudem werden Gebäude und Wohnungen gezählt sowie Daten über deren Nutzung erhoben. Die dritte Erhebungsquelle ist eine Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis.

Bei Zensus geht es am Ende nicht nur um Geld, sondern auch um unser aller Grundrechte. Seit Volkszählungen durchgeführt werden, gibt es Kritik daran – Kritik, die auch in klarstellenden und richtungsweisenden Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes münden.

Und auch am Zensusgesetz 2022 muss Kritik geübt werden, da – wie so oft – die Bedenken des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nicht berücksichtigt worden und beispielsweise nach wie vor die Religionszugehörigkeit erhoben wird. Auch die vorgesehenen Speicherfristen sind viel zu lang und eine Datenschutzfolgeabschätzung fehlt.

Unabhängig von den wichtigen Fragen des Datenschutzes stellt sich auch die Frage nach der Erforderlichkeit der immensen Kosten, die mit dem Zensus einhergehen. Allein Sachsen muss dafür über 62 Millionen Euro bereitstellen, von denen nur rund 17 Millionen Euro vom Bund übernommen werden. Die Frage des Verhältnisses von Kosten und Nutzen ist durchaus angebracht, allerdings ist die Beantwortung der Kompetenz des Landtages entzogen.

Umso wichtiger ist es, ein landesrechtliches Ausführungsgesetz zu schaffen, das seinerseits auf eine datenschutzgerechte Gestaltung und beispielsweise saubere Trennung von Daten in den Erhebungsstellen setzt. Ich bin dem Innenministerium daher dankbar, dass es das Zensusausführungsgesetz 2011 nicht einfach nur fortgeschrieben, sondern weitere Vorkehrungen für die Durchführung und Organisation der Datenerhebung und -verarbeitung getroffen hat.

Im Vergleich zum Referentenentwurf finden sich in § 5 nunmehr weitere Regelungen zur Sicherung der informationellen Gewaltenteilung in den Erhebungsstellen, so dass die datenschutzrechtlich erforderliche Trennung von Verwaltung und Statistik gewährleistet wird.

Wichtig ist es auch, dass der angedachte Ausschluss des Auskunftsrechts über die erhobenen Daten nach der Datenschutzgrundverordnung nun – anders als im Referentenentwurf – nicht enthalten ist. Das begrüßen wir BÜNDNISGRÜNE ganz ausdrücklich.

Dem heute vorliegenden Gesetzentwurf können wir daher unsere Zustimmung geben, da er versucht, so weit wie es uns möglich ist, den Datenschutz beim Zensus zu gewährleisten.

Vielen Dank.