Im Vorfeld der Klausursitzung des Haushalts- und Finanzausschusses fordern die GRÜNEN im Sächsischen Landtag die Koalition auf, Teile ihres Änderungsantrages zum Haushaltsbegleitgesetz zurückzuziehen.
Dazu erklärt Valentin Lippmann, Parlamentarischer Geschäftsführer der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sächsischen Landtag:
„Die Koalition scheint weiterhin an ihren Plänen für umfassende Gesetzesänderungen per Änderungsantrag zum Haushaltsbegleitgesetz festzuhalten. Auch in der heutigen Sitzung des Verfassungs- und Rechtsausschusses gab es leider keine anderen Zeichen. Die CDU/SPD-Koalition will offenbar unter anderem die Gemeindeordnung im Schnellverfahren ohne weitere Anhörung per Haushaltsbegleitgesetz ändern. Dies ist und bleibt schlechter parlamentarischer Stil.“
„Die Koalitionsfraktionen müssen dieses Gesetzgebungs-Harakiri endlich beenden. Es bestehen erheblich juristische Bedenken gegen das Vorgehen der Koalition. Insbesondere steht die Frage im Raum, ob bei diesen weitreichenden Änderungen ohne die Durchführung einer Anhörung, nicht massiv in die Rechte der parlamentarischen Minderheit eingegriffen wird. Das Gesetzgebungsverfahren muss aber insbesondere aufgrund der umfassenden Folgewirkung der geplanten Änderungen über jedweden Zweifel erhaben sein. Die Koalition darf hier nicht auf Risiko spielen.“
„Ich kann nur hoffen, dass in der Frage im Haushalts- und Finanzausschuss ein Kompromiss gefunden wird. Um weitere Streitigkeiten über die Frage einer erneuten Anhörung zu vermeiden, sollte die CDU/SPD-Koalition zumindest jene Teile des Haushaltsbegleitgesetzes, die offenkundig nicht einmal im Ansatz haushaltsrelevant sind, zurückziehen. Dies trifft vor allem auf die Änderungen der Sächsischen Gemeindeordnung zu. Die Fragen der Einvernehmensregelung für die Beigeordneten und der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen sind zu wichtig und zu komplex, als dass man diese im Schnellverfahren ändern sollte.“
„Der Koalition dürfte es ohne Weiteres möglich sein, ihre Ziele in einem normalen und geordneten Gesetzgebungsverfahren zu verfolgen. Der Landtag ist nicht nur alle zwei Jahre Gesetzgeber.“