Sondersitzung zu sächsischen Polizeibediensteten in G20-Demonstration

Foto: Grünes Büro Dresden

Zur heutigen Sondersitzung des Innenausschusses, in der es um den Einsatz möglicherweise vermummter sächsischer Polizeibeamter in einer Versammlung gegen den G20-Gipfel in Hamburg ging, erklärt Valentin Lippmann, innenpolitischer Sprecher der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sächsischen Landtag:

„Erwartungsgemäß hat die Staatsregierung heute bei allen Fragen, die interessant waren, auf Hamburg verwiesen. So ließ sich heute leider nicht klären, ob sächsische Polizeibeamtinnen und -beamten sich vermummt in der Versammlung aufgehalten haben, die gewaltsam aufgelöst wurde.“

„Es bleiben aber zwei schwerwiegende Erkenntnisse, deren Klärung auch für das Versammlungsrecht in Sachsen von Bedeutung sind. Zum einen vertritt die Staatsregierung die kaum nachvollziehbare Auffassung, dass Polizeibedienstete, die sich so kleiden wie die anderen Versammlungsteilnehmer, als sogenannte Tatbeobachter grundsätzlich nicht Teil der Versammlung seien und somit auch nicht gegen das Vermummungsverbot verstoßen könnten. Das halte ich in dieser Absolutheit für nicht mit Versammlungsrecht vertretbar. Insbesondere, wenn Polizeibedienstete in der Versammlung sind, um Versammlungsstraftaten aufzuklären. Zum anderen stellt sich dann die Frage, ob eine Versammlung – so wie in Hamburg – durch die Polizei überhaupt aufgelöst werden darf, wenn sich die vermeintlichen Versammlungsteilnehmer gar nicht strafbar gemacht haben.“

„Wir GRÜNEN haben einen eigenen Gesetzentwurf zum Versammlungsrecht eingebracht, der demnächst angehört wird. Im Zuge dessen werden wir die aufgeworfenen Fragen problematisieren. Eine Lösung wäre – das schlagen wir in dem Gesetzentwurf vor – auch die Abstufung des Vermummungsverbots von einer Straftat zu einer Ordnungswidrigkeit, so dass die Polizei künftig nicht mehr gezwungen wäre, diese strafrechtlich zu verfolgen und eine Versammlung mit vermummten Personen nicht gewaltsam auflösen müsste.“

GRÜNER Gesetzentwurf ‚Gesetz über die Versammlungsfreiheit im Freistaat Sachsen‘ (Drs 6/11602)