Wir haben im parlamentarischen Prozess eine Abwägung zwischen dem Vollstreckungsinteresse und dem Schutzinteresse der Vollstreckungsschuldnerin und des Vollstreckungsschuldners errungen. Weniger schutzbedürftig erscheinen dabei Schuldnerinnen und Schuldner von Zwangsgeldern, die daraus stammen, dass diese Verpflichtungen nicht nachkommen oder bestimmtes gemeinschädliches Verhalten nicht unterlassen.
Valentin Lippmann
Mitglied des Sächsischen Landtages